Ausnahmeerlaubnis für Strauch- und Heckenschnitt bis zum 15. März
Der Frost hat auch Vorteile: Die Vögel werden später ihre Nester bauen, deshalb dürfen Gartenbesitzer noch bis zum 15. März zu Schere und Säge greifen Hecken einkürzen oder roden.
Kreis Lippe. Die Erlaubnis kommt von höchster Stelle: Das NRW-Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) hat Fristverlängerung eingeräumt.
Ursprünglich sollten diese Arbeiten, wie berichtet, bis Anfang März abgeschlossen sein. Weil der Frost aber länger anhält, gehen die Experten davon aus, dass sich die Vogelbrutzeit verschiebt.
In einem Erlass vom 3. März hat das Ministerium mit Verweis auf das Bundesnaturschutzgesetz zudem klargestellt, dass Bäume in Privatgärten ohne Genehmigung gefällt werden dürfen, aber nur, wenn sich darin keine Nester befinden. Gefällt werden darf auch dann nicht, wenn der Baum als Naturdenkmal oder durch einen Bebauungsplan als erhaltenswert ausgewiesen ist.
Verläuft der Winter "normal", schreibt das neue Bundesnaturschutzgesetz, das bundesweit gilt, grundsätzlich vor, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten oder beseitigt werden dürfen. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig. Die Lebensräume wild lebender Tiere, insbesondere der Vögel, während der Brut- und Aufzuchtszeit, sollen so erhalten werden.
Ausnahmen gibt es auch hier, wenn die Verkehrssicherheit in Frage steht. Droht zum Beispiel ein Baum umzustürzen, hat er morsche Äste oder ragt ein Gehölz auf den Radweg, dann dürfen die Fachleute mit Säge und Schere anrücken. Gleiches gilt wenn gebaut wird oder wenn eine behördliche Anordnung umgesetzt werden muss und sie sich nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschieben lässt.